Allgemeine Geschäftsbedingungen
Betriebsteil Steinbach-Hallenberg
1. Geltung
1.1 Diese Allgemeinen Lieferbedingungen (im Folgenden „Bedingungen“ genannt) gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden „Käufer“ genannt) über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen, Lohnarbeiten und der Lieferung vertretbarer und nicht vertretbarer Sachen durch die Rennsteig Werkzeuge GmbH, An der Koppel 1, 98587 Steinbach-Hallenberg (im Folgenden „RENNSTEIG“ genannt). Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nur, wenn und soweit RENNSTEIG sie ausdrücklich und schriftlich anerkennt. Insbesondere gilt das Schweigen von RENNSTEIG auf abweichende Geschäftsbedingungen nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht für zukünftige Verträge. Die Bedingungen gelten anstelle etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Käufers auch dann, wenn nach diesen die Auftragsannahme als bedingungslose Anerkennung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen ist. In Zweifelsfällen gilt die deutsche Version dieser Seite abrufbar ist.
1.2 Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und / oder Angaben in einer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen Bedingungen. Handelsklauseln sind im Zweifel gemäß den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® 2020 auszulegen.
2. Vertragsschluss
2.1 Angebote von RENNSTEIG sind unverbindlich; dies gilt auch für Angaben in Katalogen und der jeweils gültigen Preisliste. Die Abbildungen, Maß- und Gewichtsangaben in Druckschriften, Internet-Angeboten und sonstigen Publikationen von RENNSTEIG sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile gelten als vertragskonform, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
2.2 Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist RENNSTEIG berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von vier (4) Wochen nach seinem Zugang bei RENNSTEIG anzunehmen.
2.3 Die Annahme kann entweder schriftlich bzw. in Textform oder durch Auslieferung der Ware bzw. Mitteilung der Versandbereitschaft (im Folgenden „Annahme“ genannt) an den Käufer erklärt werden. Erfolgt die Annahme nicht innerhalb der in Ziffer 2.2 genannten Annahmefrist, gilt der Vertrag über die bestätigten / gelieferten Waren als angenommen, wenn der Käufer nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der (verspäteten) Annahmeerklärung widerspricht bzw. – sofern die Ware ohne vorherige Übersendung einer Auftragsbestätigung ausgeliefert wird – die Ware annimmt und nicht innerhalb von zwei Wochen nach Entgegennahme widerspricht. Entsprechendes gilt im Falle von Abweichungen in Auftragsbestätigung und / oder der Warenlieferung – zum Beispiel aufgrund genutzter Verpackungseinheiten – gegenüber der Bestellung.
2.4 Der Käufer hat sämtliche national oder international geltenden, einschlägigen Im bzw. Exportbestimmungen strikt zu beachten, die ggf. erforderlichen Genehmigungen einzuholen und rechtzeitig alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr in dem entsprechenden Lieferland benötigt werden. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren machen ggf. vereinbarte Lieferzeiten (Ziffer 4) obsolet. RENNSTEIG und der Käufer werden in diesem Fall einvernehmlich angemessene neue Fristen vereinbaren. Werden erforderliche Genehmigungen nicht innerhalb der auf die Verzögerungen folgenden 6 Kalenderwochen erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Waren als nicht geschlossen. Im Falle der schuldhaften Verletzung der Ziffer 2.4 Satz 1 durch den Käufer wird dieser RENNSTEIG auf erstes Anfordern hin von Ansprüchen freistellen und Schäden ersetzen, die Vorlieferanten oder Lizenzgeber von RENNSTEIG, Dritte oder staatliche und/oder internationale Behörden bzw. Organisationen gegenüber RENNSTEIG geltend machen. Gleiches gilt für Schäden und Aufwendungen, die RENNSTEIG entstanden sind.
3. Sonderanfertigungen
Schließen RENNSTEIG und der Käufer einen Vertrag über die Lieferung von Waren und / oder Verpackungen, die (außerhalb der Serienproduktion) auf die individuellen Bedürfnisse des Käufers hin angefertigt werden (im Folgenden „Sonderanfertigung“ genannt), ist RENNSTEIG berechtigt, nachträglich Änderungen des Lieferumfangs vorzunehmen, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen von RENNSTEIG für den Käufer zumutbar sind. Zu Sonderanfertigungen zählen auch Serienartikel oder Verpackungen, die nach Wunsch des Käufers besonders zu kennzeichnen sind. Technische oder konstruktive Merkmale, die nicht ausdrücklich bestellt oder spezifiziert wurden, kann RENNSTEIG entsprechend den technischen Erfordernissen bestimmen.
4. Lieferzeit
4.1 Von RENNSTEIG angegebene Fristen oder Termine für die Lieferung der Ware (im Folgenden „Lieferfristen“ genannt) gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben oder vereinbart, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder einen sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
4.2 Sämtliche Lieferfristen beginnen (a) wenn Lieferung gegen Vorkasse vereinbart ist, am Tag des Eingangs des vollständigen Kaufpreises (einschließlich Umsatzsteuer und Versandkosten) oder (b) wenn Zahlung per Nachnahme oder auf Rechnung vereinbart ist, am Tag des Zustandekommens des Kaufvertrags. Lieferfristen gelten außerdem nur unter der Voraussetzung der Klärung aller Einzelheiten des jeweiligen Kaufvertrags sowie der rechtzeitigen Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z. B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen oder Gestellung von Akkreditiven.
4.3 Ist die Nichteinhaltung von Lieferfristen zurückzuführen auf
• höhere Gewalt (z.B. Krieg, Terrorakte, Aufruhr, Pandemien, Streik, Aussperrung),
• trotz üblicher Sorgfalt nicht verhinderbare Angriffe Dritter auf IT-Systeme von RENNSTEIG,
• nicht von RENNSTEIG zu vertretende Hindernisse aufgrund von deutschen oder sonstigen anwendbaren nationalen oder internationalen Rechtsvorschriften, Embargos oder sonstigen Sanktionen oder
• aufgrund einer – nicht rechtzeitigen und / oder ordnungsgemäßen – Selbstbelieferung an RENNSTEIG, soweit diese nicht selbst verschuldet ist,
verlängern sich vereinbarte Lieferfristen entsprechend in angemessenem Umfang. RENNSTEIG wird dem Käufer den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
4.4 RENNSTEIG ist zur Lieferung von Teilmengen berechtigt, wenn
• die Teilmenge für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verkaufbar ist,
• die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
• dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder erhebliche zusätzliche Kosten entstehen.
4.5 Sofern verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die RENNSTEIG nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird RENNSTEIG den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist RENNSTEIG berechtigt,
ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird unverzüglich erstattet. Als Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gelten insbesondere die in Ziffer 4.3 genannten Fälle.
4.6 Ist RENNSTEIG mit einer Lieferung oder sonstigen Leistung in Verzug, kann der Käufer – nach Maßgabe von Ziffern 10.1 und 10.2 – Ersatz des Verzugsschadens neben der Leistung verlangen; bei einfacher Fahrlässigkeit jedoch beschränkt auf einen Betrag in Höhe von 0,5 % je vollendeter Woche des Verzugs und insgesamt in Höhe von höchstens 5 % des vereinbarten Preises für die in Verzug geratene Leistung. Das Recht des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe von Ziffern 10.1 und 10.2 bleibt unberührt.
5. Gefahrübergang, Versandart, Annahmeverzug
5.1 Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Werks geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bei Versandgeschäften, auch bei frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Wenn sich der Versand aus vom Käufer zu vertretenen Gründen verzögert oder unterbleibt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem die Ware versandbereit ist und RENNSTEIG dies dem Käufer angezeigt hat.
5.2 Die Art der Verpackung und des Transports werden nach billigem Ermessen von RENNSTEIG bestimmt.
5.3 Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich eine Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist RENNSTEIG berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet RENNSTEIG eine pauschale Entschädigung Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat der Verzögerung. Der Nachweis eines höheren Schadens durch RENNSTEIG und die gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass RENNSTEIG überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Käufer darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
6. Preise und Zahlungsbedingungen
6.1 Soweit individuell nicht anders vereinbart, gelten die am Tag der Annahme gültigen Listenpreise von RENNSTEIG. Die Preise verstehen sich EXW Steinbach-Hallenberg, Deutschland (Incoterms® 2020), zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer sowie bei Exportlieferungen zzgl. Zölle, Gebühren und ähnlicher öffentlicher Abgaben. Ggf. vereinbarte Mehr- oder Sonderleistungen werden zusätzlich berechnet.
6.2 Zahlungen sind – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – entsprechend den auf den Rechnungen genannten Zahlungszielen ab Rechnungsdatum, ansonsten sofort netto, zu zahlen. Am Fälligkeitstag muss RENNSTEIG über den Betrag verfügen können.
6.3 Zahlungen sind nur möglich per Überweisung oder SEPA-Lastschriftverfahren.
6.4 Bei Zahlungsverzug sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 8 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
6.5 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass Zahlungsansprüche von RENNSTEIG durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet werden, oder treten andere Umstände ein, die auf dessen wesentliche Verschlechterung der Leistungsfähigkeit schließen lassen, kann RENNSTEIG die Belieferung gemäß § 321 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verweigern. Dies gilt auch, soweit die Leistungspflicht (insbesondere Kaufpreiszahlung) noch nicht fällig ist.
6.6 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Jede gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises (einschließlich Umsatzsteuer, Versandkosten) Eigentum von RENNSTEIG (im Folgenden „Vorbehaltsware“ genannt).
7.2 Die gelieferten Waren bleiben zudem bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere der jeweiligen Saldoforderungen, die RENNSTEIG im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt), Eigentum von RENNSTEIG (im Folgenden ebenfalls „Vorbehaltsware“ genannt). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte im Sinne von § 142 der Insolvenzordnung. RENNSTEIG wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen zudem auf Wunsch des Käufers nach eigener Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
7.3 Die Vorbehaltswaren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter, wird der Käufer unverzüglich auf das Eigentum von RENNSTEIG hinweisen und RENNSTEIG hierüber informieren, um RENNSTEIG die Durchsetzung von Eigentumsrechten zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, RENNSTEIG die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer gegenüber RENNSTEIG.
7.4 Der Käufer ist bis auf Widerruf und unter Ausnahme der in Ziffer 7.3 benannten Fälle befugt, die Vorbehaltswaren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern.
7.5 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für RENNSTEIG als Hersteller im Sinne von § 950 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ohne RENNSTEIG zu verpflichten. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht RENNSTEIG das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum von RENNSTEIG durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer RENNSTEIG bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und unentgeltlich für RENNSTEIG. Die Miteigentumsrechte von RENNSTEIG gelten im Übrigen auch als
Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 7.2.
7.6 Die Forderung aus der Weiterveräußerung der jeweiligen Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, von ihm bereits jetzt sicherungshalber insgesamt bzw. in Höhe eines etwaigen Miteigentumsanteils von RENNSTEIG (vgl. Ziffer 7.5) an RENNSTEIG abgetreten. RENNSTEIG nimmt die Abtretung an. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. RENNSTEIG ermächtigt den Käufer widerruflich, die an RENNSTEIG abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Berechtigung erlischt im Falle des Widerrufs von RENNSTEIG, der bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug des Käufers, möglich ist.
7.7 Tritt RENNSTEIG bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – rechtmäßig vom Vertrag zurück, ist RENNSTEIG berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
8. Gewerbliche Schutzrechte
8.1 RENNSTEIG behält sich das Eigentum und / oder Urheberrecht an allen von RENNSTEIG abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Käufer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Mustern, Modellen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Käufer darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von RENNSTEIG weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von RENNSTEIG diese Gegenstände und Informationen vollständig zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrags führen.
8.2 Ein Recht des Käufers zur Nutzung des Namens von RENNSTEIG oder von RENNSTEIG-Produktbezeichnungen für Internetdomains besteht abseits der gesetzlichen Regelungen nur, sofern und soweit RENNSTEIG dem Käufer ein solches Recht durch schriftliche Erklärung ausdrücklich einräumt.
8.3 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist RENNSTEIG lediglich verpflichtet, die Lieferung der Ware im Land des Lieferorts ohne Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und / oder Urheberrechten Dritter (im Folgenden „Schutzrechte“ genannt) zu erbringen.
8.4 Der Käufer wird RENNSTEIG unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten an den von RENNSTEIG gelieferten Waren geltend gemacht werden. In dem Fall, dass die gelieferte Ware – aufgrund eines nicht vom Käufer zu vertretenden Umstands – ein Schutzrecht Dritter verletzt, wird RENNSTEIG nach eigener Wahl und Kosten die gelieferte Ware derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, die gelieferte Ware aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Käufer durch Abschluss eines Lizenzvertrags mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt RENNSTEIG dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers unterliegen den Beschränkungen der Ziffer 10.
9. Gewährleistung, Sachmängel
9.1 Für die Gewährleistung (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage / Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften zum Aufwendungsersatz bei Endlieferung neu hergestellter Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u des Bürgerlichen Gesetzbuchs), sofern nicht, z.B. im Rahmen einer Qualitätssicherungsvereinbarung, ein gleichwertiger Ausgleich vereinbart wurde.
9.2 Grundlage der Mängelhaftung von RENNSTEIG ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand eines einzelnen Vertrags sind oder von RENNSTEIG (insbesondere in Katalogen oder im Internet auf der RENNSTEIG-Webseite) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit eine bestimmte Beschaffenheit nicht in von RENNSTEIG verbreiteten Materialien oder sonstigen Veröffentlichungen zugesichert oder gesondert vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Für (öffentliche) Äußerungen Dritter
übernimmt RENNSTEIG insoweit keine Haftung.
9.3 Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet RENNSTEIG eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gemäß Ziffer 9.2 ergibt. Für (öffentliche) Äußerungen Dritter übernimmt RENNSTEIG auch insoweit keine Haftung.
9.4 Die Verjährungsfrist für alle Mängelansprüche einschließlich Schadensersatzansprüche beträgt ein Jahr ab Ablieferung.
Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend längere Fristen gelten, z.B. in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch RENNSTEIG, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
9.5 Die Geltendmachung von Mängelansprüchen des Käufers setzt voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 des Handelsgesetzbuchs) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist dies RENNSTEIG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei einer zum
Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten. Bei Feststellungen von Fehlmengen sind Brutto- und Nettogewicht der Sendung zu ermitteln und Kopien der Lieferscheine und Frachtpapiere zu übersenden; andernfalls kann der Vorgang bei RENNSTEIG nicht bearbeitet werden.
9.6 Ist eine gelieferte Ware mangelhaft, kann RENNSTEIG zunächst innerhalb angemessener Frist wählen, ob Nachbesserung oder Ersatzlieferung geleistet wird; ist die von RENNSTEIG gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Käufer unzumutbar, kann er sie ablehnen. Das Recht von RENNSTEIG, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
9.7 Der Käufer hat RENNSTEIG die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Er hat die Ware nach Entdeckung eines Mangels in unverändertem Zustand zur Besichtigung bereitzuhalten. Auf Verlangen von RENNSTEIG ist die beanstandete Ware frachtfrei an RENNSTEIG zurückzusenden; bei berechtigter Mängelrüge vergütet RENNSTEIG die Kosten des günstigsten Versandwegs.
9.8 Wenn eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
9.9 Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
10. Haftung auf Schadensersatz
10.1 Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten haftet RENNSTEIG auf Schadensersatz – auch für leitende Angestellte und sonstige Erfüllungsgehilfen – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, im Falle leichter Fahrlässigkeit zudem beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden; im Übrigen ist eine Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.
10.2 Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. Sie gelten ferner nicht bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit RENNSTEIG eine Garantie für die Beschaffenheit für die gelieferte Ware übernommen hat sowie in Fällen zwingender Haftung z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.3 Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernimmt RENNSTEIG nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber über 100 % des Kaufpreises. Weitere Aufwendungen wie z. B. Sortierkosten übernimmt RENNSTEIG nur nach Maßgabe von Ziffern 10.1 und 10.2. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben davon unberührt.
11. Rücksendungen
11.1 RENNSTEIG ist nicht verpflichtet, mangelfreie Ware vom Käufer zurückzunehmen, es sei denn, dies wurde mit dem Käufer vorab ausdrücklich vereinbart oder RENNSTEIG hat dem vorher schriftlich zugestimmt.
11.2 Sofern eine Rücknahme entsprechend Ziffer 11.1 erfolgt, erhält der Käufer eine Gutschrift für originalverpackte und wiederverkaufsfähige Waren in Höhe von 80 % des berechneten (Netto-) Preises. Kosten für etwaige Aufarbeitung und Neuverpackung werden, aufwandsbezogen, zusätzlich vom Gutschriftsbetrag abgezogen. Die Verrechnung der Gutschrift kann nur mit neuen Warenlieferungen vorgenommen werden. Isolierte Werkzeuge können aus Sicherheitsgründen grundsätzlich nicht zurückgenommen werden.
12. Verhaltenskodex und Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
12.1 RENNSTEIG hat einen umfangreichen Verhaltenskodex verabschiedet, der RENNSTEIG u.a. zur Einhaltung ökologischer und gesellschaftlicher Verantwortung verpflichtet. Der Verhaltenskodex wird dem Käufer auf Anforderung übermittelt. Vom Käufer (gleich wie und wo) veröffentlichte oder an RENNSTEIG direkt zugestellte Verhaltenskodizes werden nicht akzeptiert, es sei denn, dies wurde gesondert schriftlich vereinbart. Auch das Schweigen von RENNSTEIG auf einen Verhaltenskodex des Käufers gilt nicht als dessen Anerkennung.
12.2 RENNSTEIG ist gesetzlich zur Einhaltung des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (LKSG) verpflichtet. Individuelle Auskunftsersuchen des Käufers hierzu sind daher nicht erforderlich und werden von RENNSTEIG nicht beantwortet.
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort, auch für die Pflichten des Käufers, ist Steinbach-Hallenberg. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Steinbach-Hallenberg. RENNSTEIG kann nach eigenem Ermessen den Käufer auch an seinem Sitz verklagen. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen RENNSTEIG und dem Käufer gilt deutsches Recht unter
Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG).
14. Sonstiges
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf das Vertragsverhältnis (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich im Sinne des § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abzugeben, soweit nichts anderes mit dem Käufer vereinbart ist. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
gültig ab 01.01.2024
Betriebsteil Zella-Mehlis
1. Allgemeines
1.1 Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten sowohl im unternehmerischen Geschäftsverkehr, als auch gegenüber Privatkunden und sind Grundlage aller unserer Angebote, Aufträge, Lieferungen und Leistungen.
1.2 Nachfolgende Bedingungen gelten für alle Geschäftsabschlüsse. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn wir uns nicht erneut darauf berufen.
1.3 Andere Geschäftsbedingungen sind für uns unverbindlich, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen. Sie werden nur insoweit anerkannt, als sie mit unseren AGB übereinstimmen oder von uns im Einzelfall schriftlich ausdrücklich zur Grundlage des jeweiligen Vertrages oder der Leistung gemacht werden.
2. Angebote
2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt im Zweifel erst mit und in jedem Fall erst nach Maßgabe und Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, sofern eine solche erteilt wird.
2.2 Mitgeteilte Richtpreise sind keine Offerten und werden nur bei Vereinbarung Grundlage des Vertrages. An unsere Angebote und Preise sind wir längstens 6 Monate gebunden.
2.3 Angebote nebst Anlagen dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2.4 Ein Auftrag gilt als angenommen, wenn wir nicht innerhalb von drei Tagen schriftlich, mündlich oder fernmündlich ablehnen.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Unsere Preise verstehen sich rein netto ohne Skonto oder sonstigen Nachlass in EURO ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Eine Gewährung von Skonto bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung der Vertragsparteien. Festpreise müssen gesondert vereinbart werden.
3.2 Die Preise gelten ausschließlich für verarbeitungsgerecht konstruierte und gefertigte Teile. Für zusätzlich erforderliche Arbeiten, wie das Entfernen von Farbe, Öl, Fett, Teer, Altmetallüberzügen und das nachträgliche Anbringen von Öffnungen an Hohlkörpern sowie die Erstellung von Prüfberichten, berechnen wir die mit dem Auftraggeber vereinbarten Zuschläge.
3.3 Ändern sich die für die Preisbildung maßgeblichen Kostenfaktoren (Fertigungsmaterial, Energie, Betriebsstoffe, Löhne und Gehälter, etc.) in der Zeit vom Vertragsabschluss bis zum vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Lieferung wesentlich, sind wir befugt, vom Auftraggeber in Abänderung der Angebotspreise die Vereinbarung neuer Preise zu verlangen um dadurch den
veränderten Kostenfaktoren Rechnung zu tragen. Der Auftragnehmer kann den Preis nur erhöhen, wenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, ist der Auftragnehmer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Bei Reduzierung der in Satz 1 genannten Kostenfaktoren hat in entsprechender Anwendung der vorstehenden Regelung der Kunde einen Anspruch auf Vereinbarung einer entsprechenden Preisreduktion:
3.4 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, sind Zahlungen nach Lieferung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Skonti zu leisten. Im Falle des Zahlungsverzuges werden Fälligkeitszinsen i.H.v. 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt vorbehalten.
3.5 Als Tag der Zahlung gilt das Datum des Geldeingangs bei uns oder der Gutschrift auf unserem Konto. Eine Bezahlung mit Wechsel ist nicht statthaft.
3.6 Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt oder erkennbar, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers entstehen lassen, und zwar auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsschluss vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, oder nach Vertragsschluss erkennbar wurden, so sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte in diesen Fällen berechtigt, die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen oder die Belieferung einzustellen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung oder die Gestellung uns genehmer Sicherheiten zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung von solchen Sicherheiten unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber ist verpflichtet uns alle durch die Nichtausführung des Vertrages entstehenden Schäden zu ersetzen.
3.7 Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von dem Auftragnehmer anerkannt oder unstreitig sind. Zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben vertraglichen
Verhältnis beruht.
4. Lieferung
4.1 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beginnt die Lieferfrist mit Zugang der Ware und Gegenzeichnung der Lieferscheines.
4.2 Terminvorschriften sind nur verbindlich, wenn diese vorher durch den Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurden.
4.3 Verschiebt sich die Lieferung in Folge unvorhersehbarer Umstände bzw. höherer Gewalt bei dem Auftragnehmer, bei Vorlieferanten oder Subunternehmern, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach dem Einräumen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. § 323 II BGB n.F. bleibt unberührt. Wird durch diese Umstände die Lieferung unmöglich, werden wir von unserer Lieferpflicht befreit. Wird uns die Lieferung durch diese Umstände nicht mehr zumutbar, sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers besteht nicht, wenn wir diese Umstände nicht zu vertreten haben.
4.4 Gerät der Auftraggeber nach schriftlicher Mahnung hinsichtlich seiner Bereitstellungs- oder Mitwirkungspflichten in Verzug, sind wir berechtigt, unter schriftlicher Nachfristsetzung von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
4.5 Teillieferungen sind zulässig, sofern diese für den Auftraggeber zumutbar sind.
4.6 Lieferungen erfolgen ab Werk ausschließlich Verpackung.
4.7 Die Gefahr für zu bearbeitende Gegenstände geht mit dem Verlassen unseres Betriebes, spätestens jedoch mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, auf den Auftraggeber über. Der Auftragnehmer haftet im Hinblick auf Transportschäden nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für einfache und leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, sofern es sich nicht um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflichten) handelt. Das gilt nicht bei Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten.
4.8 Wird die zu bearbeitende Ware auf Wunsch des Auftraggebers durch uns abgeholt, trägt der Auftraggeber die Transportgefahr. Dem Auftraggeber ist es freigestellt diese Gefahren zu versichern.
4.9 Versandweg, Versandart und Mittel der Versendung bleiben dem Auftraggeber vorbehalten, ohne Gewährleistung für den schnellsten und billigsten Transport. Der Auftragnehmer wird sich dabei bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Auftraggebers zu berücksichtigen. Dadurch bedingte Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wird der Auftragnehmer als Spediteur geltend, gelten ergänzend die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen.
4.10 Die vorgenannten Bestimmungen gelten auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.
4.11 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Annahme aus Gründen, die vom Verwender nicht zu vertreten sind, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
4.12 Versandfertig gemeldete Ware muss der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf einer angemessenen Frist nach Meldung abrufen. Erfolgt kein Abruf, berechtigt dies den Auftragnehmer die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen.
4.13 Wird der Versand oder die Zustellung der Ware auf Wunsch oder Veranlassung des Auftraggebers verzögert, so kann, beginnen einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld i.H.v. 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet werden. Das Lagergeld wird auf 5 % des Rechnungsbetrages begrenzt, es sei denn der Auftragnehmer kann höhere Lagerkosten nachweisen. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen den Nachweis zu erbringen, dass Lagerkosten überhaupt nicht entstanden oder aber wesentlich niedriger als die Pauschale sind.
4.14 Für entstehende Wartezeiten wird nicht gehaftet, soweit deren Überschreitung insgesamt noch angemessen ist, es sei denn, Abhol- und Anliefertermine wurden verbindlich zugesagt.
4.15 Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Auftraggebers.
4.16 Wird verarbeitete Ware, aus Gründen die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat zurückgeliefert, trägt der Auftraggeber die Gefahr bis zum Eingang der Ware beim Auftragnehmer.
4.17 Oberflächenbehandelte Teile werden nur soweit verpackt, als das zu bearbeitende Material verpackt zugesandt, Rückverpackung verlangt wurde und das Packmaterial wieder verwendbar ist. Wird eine Verpackung zusätzlich verlangt, so wird diese gesondert berechnet und nicht zurückgenommen.
5. Gewährleistung
5.1 Für unsere Leistungen übernehmen wir nur nach Maßgabe nachfolgender Bestimmungen und nur gegenüber dem Auftraggeber als erstem Abnehmer die Gewähr. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.
5.2 Die Behandlung bzw. Beschichtung erfolgt nach Kundenauftrag. Den konkreten Verwendungseinsatz der beschichteten Teile prüfen wir nicht. Wir gewährleisten fachgerechte Oberflächenbehandlung in Werkstoff und Werkarbeit nach den anerkannten Regeln der Technik, den geltenden oder allgemeinen im Entwurf anerkannten DIN-Vorschriften. Bei galvanischen oder chemischen Prozessen sowie auf Grund von Qualitätsunterschieden des Rohmaterials sind Abweichungen von einem dem Auftrag zugrunde liegenden Muster mitunter unvermeidbar.
5.3 Mangelhaft oberflächenbehandelte Teile werden von uns kostenlos fachgerecht nachgebessert.
5.4 Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Sache bzw. Abnahme des Werkes. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz eine Verkürzung der in §§ 438, 634 c BGB genannten Fristen nicht zulässt. Die gelieferte Ware ist vom Auftraggeber unverzüglich auf Fehlerfreiheit zu untersuchen.
5.5 Erkennbare bzw. offensichtliche Mängel sind vom Auftraggeber spätestens innerhalb von 12 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Bei Anlieferung erkennbare Mängel müssen zudem dem Transportunternehmen gegenüber gerügt und die Aufnahme der Mängel von diesen veranlasst werden. Liefert der Auftragnehmer mit eigenem Fahrzeug an, sind Mängelrügen gegenüber dem Fahrzeugführer zu erheben. Versteckte Mängel sind durch den Auftraggeber spätestens innerhalb des unter Nr. 5.04 genannten Gewährleistungszeitraumes, schriftlich zu rügen.
5.6 Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann gelten hinsichtlich der Rügeobliegenheiten die Vorschriften des HGB. Bei nicht form- und fristgerechter Rüge gilt die Ware i.S.d. HGB als genehmigt.
5.7 Mängelrügen müssen eine detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Auftraggebers auf Gewährleistung aus.
5.8 Die Untersuchungspflicht besteht auch dann, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind.
5.9 Die uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände sind mit Lieferschein bzw. unter genauer schriftlicher Angabe von Stückzahl und Gesamtgewicht anzuliefern. Die Angaben des Rohgewichts sind, auch wenn sie für den Auftraggeber von Bedeutung sind, für uns unverbindlich. Für fehlende Teile wird nur Ersatz geleistet, wenn deren Anlieferung durch einen von uns abgezeichneten Anlieferungsschein belegt ist und die Gefahr für die fehlenden Teile auf uns übergegangen ist. Bei Klein- und Massenteilen übernehmen wir für Ausschuss- und Fehlmengen bis zu jeweils 3% der angelieferten Gesamtmenge grundsätzlich keine Haftung, es sei denn, diese ist abweichend vereinbart worden.
5.10 Mängel die der Auftraggeber selbst zu vertreten hat sowie unberechtigte Reklamationen, werden wir im Auftrag und auf Kosten des Auftraggebers beseitigen.
5.11 Ein Mangel in der Teillieferung berechtigt den Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Mangel einer Teillieferung ist so erheblich, dass die Abnahme weiterer Teillieferungen für den Auftraggeber nicht mehr von Interesse ist.
5.12 Dem Auftraggeber wird ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung oder wenn der Auftragnehmer sowohl die Nachbesserung als auch die Nachlieferung verweigert oder die Nacherfüllung unzumutbar ist, unter den gesetzlichen Voraussetzungen den Kaufpreis zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
5.13 Der Auftragnehmer haftet für eigene und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen, wie für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten unbeschränkt. Weiterhin haften wir im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen unbeschränkt. Dasselbe gilt, soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit des Werkes oder das Vorhandensein des Leistungserfolges übernommen haben.
5.14 Haftet der Verwender nicht nach Ziffer 5.13, so haftet er für alle gegen ihn gerichteten Ansprüche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis wegen schuldhafter Pflichtverletzung, gleich aus welchem Rechtsgrund nicht im Fall leichter Fahrlässigkeit.
5.15 Der Verwender haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung sind.
5.16 Sofern eine vertragswesentliche Pflicht verletzt wurde, haftet der Verwender nur für die bei Geschäften der fraglichen Art typischerweise entstehenden und vorhersehbaren Schäden. Weitergehende Ansprüche wegen einfacher fahrlässiger Verletzungen sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten.
5.17 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Vertragsstrafen werden nicht anerkannt.
5.18 Die Gewährleistung gilt nur für Beanspruchungen unter gewöhnlichen, betrieblichen und klimatischen Bedingungen. Ist die Ware für besondere Bedingungen bestimmt und sind wir davon vorher nicht unterrichtet worden, so dass dies nicht Vertragsgegenstand geworden ist, ist eine Gewährleistung für diese besonderen Bedingungen ausgeschlossen. Die Gewährleistung erlischt in Bezug auf solche Mängel, bei denen zuvor bereits von fremder Hand eine Nachbesserung versucht worden ist, sofern der Verwender zuvor keine angemessene Gelegenheit zur Mängelbeseitigung hatte.
5.19 Das zu bearbeitende Material muss frei sein von Gusshaut, Formsand, Zunder, Ölkohle, Fett, Schweißschlacke, Graphit, Farbanstrichen, Silikon und anderen benetzungshemmenden Stoffen. Es darf keine Poren, Lunker, Risse, Doppelungen, etc. aufweisen; Gewinde müssen ausreichend unterschnitten sein. Ist dies nicht der Fall, sind wir berechtigt, die Bearbeitung abzulehnen oder vom Vertrag zurückzutreten. Besteht der Auftraggeber gleichwohl auf einer Bearbeitung oder ist das uns zur Oberflächenbehandlung angelieferte Material aus für uns nicht erkennbaren Gründen technologisch für eine derartige Oberflächenbehandlung nicht geeignet, übernehmen wir keine Gewähr für eine bestimmte Maßhaltigkeit, Haftfestigkeit, Farbhaltung und Korrosion verhindernde Eigenschaften der aufgetragenen Schicht, soweit eine Mangelhaftigkeit auf die Ungeeignetheit des Materials zurückzuführen ist und nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz durch uns beruht. Im Übrigen wird für die Haftfestigkeit keine Gewähr übernommen, wenn das Material nach der Oberflächenbehandlung verformt worden ist, auch dann nicht, wenn probegalvanisierte Teile sich ohne Abplatzen der galvanischen Schicht verformen ließen und der Auftraggeber trotz Hinweis auf die Gefahr des Abplatzens die Bearbeitung verlangt hat. Die Metallteile müssen frei von Magnetismus sein.
5.20 Wird uns die für eine Oberflächenbehandlung vorgesehene Ware bzw. ein hierfür geeignetes Materialmuster vor Beginn der Verarbeitung nicht für einen ausreichend langen Zeitraum, mindestens jedoch für sechs Wochen, zu Testzwecken überlassen, übernehmen wir für Korrosionsschäden die weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhen, keine Haftung. Ist uns im Einzelfall in Anbetracht der uns von einem Kunden vorgegebenen Auslieferungszeit aus Termingründen die Durchführung von Kurzzeittests oder anderen chemischen und/oder mechanischen Untersuchungen oder die Erstellung von Messprotokollen oder Prüfzertifikaten nicht möglich und verlangt der Kunde trotzdem die Oberflächenbehandlung, lehnen wir außer im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit jede Haftung für Schäden ab, die auf die mangelnde Überprüfung zurückzuführen sind.
5.21 Hohlteile werden nur an den Außenflächen galvanisch behandelt, sofern nicht in besonderen Fällen eine Holraumbehandlung vereinbart worden ist. Sofort einsetzende Korrosion an den unbehandelten Flächen begründet keine Reklamationsrechte. Oberflächenbehandeltes Material ist durch Schwitzwasser und Reibkorrosion gefährdet. Es ist sachgemäß zu verpacken, zu lagern und zu transportieren.
5.22 Der Auftraggeber hat die Mindestschichtdicken an einem zu vereinbarenden Messpunkt festzulegen und durch geeignete Maßnahmen chemische und mechanische Beschädigungen der Oberfläche zu verhindern. Für Witterungsschäden sowie für evtl. Schäden durch später aus Doppelungen und sonstigen unzugänglichen Hohlräumen heraussickernde Rückstände aus dem Behandlungsprozess haften wir nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Wenn der Auftraggeber eine Wasserstoffentsprödung für erforderlich hält, übernehmen wir diese nur nach entsprechender Vereinbarung und unter Ausschluss jeglicher Haftung, außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Verletzung vertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten.
6. Haftungsbeschränkungen außerhalb der Mängelhaftung
6.1 Der Auftragnehmer haftet für Schäden außerhalb der Ziff. 5.13 bis 5.16 – außer bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ebenfalls nur nach Maßgabe der Ziff. 5.13 bis 5.16. Auch diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten. Vertragsstrafen werden nicht anerkannt.
7. Sicherungsrechte
7.1 An den von uns bearbeiteten Gegenständen steht uns ein gesetzliches Unternehmerpfandrecht zu. Unabhängig davon bestellt der Auftraggeber uns an den zum Zwecke der Oberflächenbehandlung übergebenen Gegenständen ein Vertragspfandrecht, welches der Sicherung unserer Forderung aus dem Auftrag dient. Das vertragliche Pfandrecht gilt, soweit die Vertragsteile nichts anderes vereinbart haben, auch für Forderungen aus früher durchgeführten Aufträgen und Leistungen, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in einem innerlich zusammenhängenden, einheitlichen Lebensverhältnis stehen. Werden dem Auftraggeber die oberflächenbehandelten Teile vor vollständiger Zahlung ausgeliefert, so ist mit dem Auftraggeber schon jetzt vereinbart, dass uns dann das Eigentum an diesen Teilen im Werte unserer Forderung zur Sicherung unserer Ansprüche übertragen ist und die Besitzübergabe dadurch ersetzt ist, dass der Auftraggeber die Teile für uns verwahrt. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Anwartschaftsrechts des Auftraggebers an uns zum Wecke der Oberflächenbehandlung übergebenen Gegenstände, die dem Auftraggeber von einem Dritten unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind. Wir sind berechtigt, des Wegfall der Eigentumsvorbehalts herbeizuführen. Rückübereignungsansprüche des Auftraggebers gegenüber einem Dritten, welchem er die uns zum Zwecke der Oberflächenbehandlung übergebenen Gegenstände zuvor zur Sicherung übereignet hatte, werden hiermit an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
7.2 Der Auftraggeber darf Gegenstände, an welchen wir ein Pfandrecht haben oder die sich in unserem Sicherungseigentum befinden, weder verpfänden noch übereignen. Er darf jedoch die Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten. Eine etwaige Verarbeitung der uns sicherungsübereigneten Ware durch den Auftraggeber zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass daraus Verbindlichen erwachsen. Wir räumen dem Auftraggeber schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache abzüglich des Wertes unserer Leistung zum Wert der neuen Sache ein. Der Auftraggeber hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt und unentgeltlich zu verwahren.
7.3 Für den Fall, dass der Auftraggeber durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unserer Sicherungsgüter mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unserer Sicherungsware zum Wert der anderen Sache mit der gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich ordnungsgemäß zu verwahren.
7.4 Für den Fall des Weiterverkaufs der von uns bearbeiteten und uns zur Sicherheit übereigneten Ware oder der aus ihr hergestellten neuen Sache hat der Auftraggeber seine Abnehmer auf unser Sicherungseigentum hinzuweisen.
7.5 Der Auftraggeber tritt zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderung uns schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus dem Weiterverkauf oder der Weiterverarbeitung der uns übereigneten Waren mit Nebenrechten in Höhe des Warenwertes ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
7.6 Der Auftraggeber wird ermächtigt, die aus der Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung resultierenden Forderungen gegen Dritte zu unseren Gunsten einzuziehen. Auf unser Verlangen hat der Auftraggeber die Forderungen einzeln nachzuweisen und Dritterwerbern die erfolgte Abtretung offen zu legen mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer Ansprüche an uns zu zahlen. Wir sind zudem berechtigt, jederzeit auch selbst den Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen. Wir werden jedoch den Auftraggeber nicht zur Einziehung der Forderungen oder zur Offenlegung der Abtretung auffordern, die Forderung nicht selbst einziehen und auch die Abtretung selbst nicht offen legen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt.
7.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns unverzüglich von Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Sicherungsrechte zu unterrichten
7.8 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die in unserem Sicherungseigentum stehende Ware ausreichend gegen Feuer- und Diebstahlsgefahr zu versichern und bei Anforderung die Ansprüche gegen den Versicherer und den Schädiger an uns abzutreten.
7.9 Auf Verlangen des Auftraggebers werden die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten insoweit freigegeben, als ihr Wert die zu sichernden Ansprüche um mehr als 20% übersteigt.
7.10 Für den Fall, dass Dritte Rechte an dem Sicherungsgut geltend machen, verpflichtet sich der Auftraggeber schon jetzt, uns sofort alle notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu ersetzen, soweit die Intervention erfolgreich ist und die Zwangsvollstreckung beim Dritten als Kostenschuldner vergeblich versucht wurde.
7.11 Unsere sämtlichen Forderungen, auch aus anderen Verträgen, werden auch im Falle der Stundung sofort fällig, sobald der Auftraggeber schuldhaft mit der Erfüllung anderer, nicht unwesentlicher Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät, seine Zahlung einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Wir sind in einem solchen Falle berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zu verweigern und dem Auftraggeber eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen unsere Leistung oder Lieferung nach seiner Wahl die Zahlung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
8.1 Gerichtsstand für sämtliche aus dem Vertrag erwachsenden Ansprüche ist für beide Vertragsteile, sofern sie Kaufleute i.S.d. Handelsgesetzbuches, Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, der Sitz unseres Unternehmens. Erfüllungsort ist immer unser Geschäftssitz, soweit es nicht um Gewährleistungsansprüche oder Ansprüche im Zusammenhang mit der Rückabwicklung eines Vertrages geht.
8.2 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und Ausschluss ausländischen Rechts und des vereinheitlichten internationalen Kaufrechts.
9. Salvatorische Klausel
9.1 Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen dieser AGB aus irgendeinem Grund unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit oder Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des zugrunde liegenden Vertrages nicht.
gültig ab 01.01.2024